Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Club trägt den Namen "Seniorenclub Alte Stromer Berlin". Seine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht beabsichtigt.
(2) Der Sitz des Clubs ist Berlin.
§2 Zweck und Aufgabe
(1) Zweck und Aufgabe des Seniorenclubs Alte Stromer Berlin – nachfolgend Seniorenclub genannt – bestehen darin, vor allem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vereinen, die in Ehren aus einem Unternehmen der ehemaligen VEAG – Vereinigte Energiewerke AG und ihrer juristischen Nachfolger ausgeschieden sind, um Kontakte zu pflegen, sich gegenseitig zu unterstützen, die Verbindung zu den Unternehmen zu erhalten sowie die Unternehmenskultur zu unterstützen und Traditionspflege zu betreiben.
(2) Der Seniorenclub versteht sich als Bindeglied seiner Mitglieder zu den Unternehmensleitungen, zu den Betriebsräten und zu den gewerkschaftlichen Organen. Darüber hinaus wird der Seniorenclub die Interessen seiner Mitglieder wahrnehmen und sie in Fragen des Lebens beraten, soweit dies möglich ist.
(3) Die Schaffung von Voraussetzungen zur Teilhabe der Mitglieder am gesellschaftlichen Leben, z. B. durch Vorträge, den Besuch von Ausstellungen, Museen und kulturellen Veranstaltungen, die Beteiligung an Reisen und an Arbeitsgruppen.
(4) Diese Zwecke verfolgt der Seniorenclub auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise. Der Seniorenclub ist nicht gewinnorientiert.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Seniorenclubs kann jede(r) ehemalige Mitarbeiter(in) und leitende Angestellte der in § 2 Absatz 1 genannten Unternehmen werden.
Mitglieder des Seniorenclubs können auch Witwen und Witwer verstorbener Clubmitglieder werden sowie andere Personen, die sich nachhaltig für den Club einsetzen.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages, mit dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Wesentlich für die Mitgliedschaft ist das Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung der Ziele des Seniorenclubs.
§4 Mitgliedsbeitrag
(1) Zur Finanzierung der Aufwendungen des Seniorenclubs im Rahmen seiner Aufgaben wird von jedem Mitglied ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
(2) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Dieser ist bis zum 31. Dezember für das Folgejahr im Voraus auf das Konto des Seniorenclubs zu überweisen.
(3) Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres aufgenommen werden, zahlen den vollen Jahresbeitrag nach Bestätigung der Aufnahme.
§5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- freiwilligen Austritt des Mitgliedes,
- Ausschluss mittels Vorstandsbeschluss oder
- Tod
(2) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen:
- bei einem Beitragsrückstand von einem Jahr oder mehr,
- bei offenkundig gewordenem Verhalten oder Handlungen, die den Zielsetzungen des Seniorenclubs grob zuwiderlaufen
(4) Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Seniorenclub.
§6 Organe des Seniorenclubs
(1) Organe des Seniorenclubs sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Seniorenclubs ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der den Seniorenclub nach innen und außen in allen Angelegenheiten vertritt.
(3) Eine Übertragung der Vertretungsbefugnis auf ein oder mehrere Vorstandsmitglieder ist
zulässig.
Alle Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorfristig aus, so erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl mit Gültigkeit bis zur Neuwahl des Vorstandes.
(4) Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich durch den Vorstand mindestens einen
Monat vor deren Durchführung.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens acht Kalendertage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
(5) Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen – soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt – per Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zwischen abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Einmal jährlich beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ein. Die
Jahreshauptversammlung muss jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 20. Dezember eines Kalenderjahres einberufen werden.
Die Jahreshauptversammlung hat als Tagesordnung den Rechenschaftsbericht des Vorstandes zum Geschäftsjahr, den Kassenbericht, die Entlastung des
Vorstandes und ggf. zu fassende Beschlüsse zu beinhalten.
(7) Das Geschäftsjahr des Seniorenclubs beginnt am 1. November des Kalenderjahres und endet am 31. Oktober des Folgejahres.
§8 Geschäftsführung und Vertretung des Seniorenclubs
(1) Der Seniorenclub wird vom Vorstand geleitet und vertreten. Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzendem und Stellvertreter,
- Schatzmeister und Stellvertreter,
- Schriftführern mit den Funktionen Protokollführung und Schriftverkehr, Mitgliederbetreuung sowie Veranstaltungsmanagement
(2) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit werden Beisitzer berufen.
(3) Der Vorsitzende vertritt und leitet den Seniorenclub nach innen und außen und führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen.
(4) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.
(5) Stellvertreter unterstützen den Vorsitzenden in allen Obliegenheiten und übernehmen im Verhinderungsfall die Vertretung.
(6) Der Schatzmeister führt Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben und sonstige finanzielle Zuwendungen. Er verwaltet das Konto des Seniorenclubs und legt einen ausführlichen Jahresabschlussbericht vor.
Stellvertreter sind dem Schatzmeister behilflich und vertreten ihn in allen Geld- und Kassenangelegenheiten.
(7) Die Schriftführenden verantworten:
- die Protokollführung und allgemeinen Schriften,
- die Mitgliederdaten,
- das Veranstaltungsmanagement
Die konkrete Aufgabenabgrenzung regelt eine interne
Arbeitsanweisung.
Die Schriftführenden vertreten sich untereinander.
(8) Die Beisitzer haben beratende und ausführende Funktion und unterstützen den Vorstand.
(9) Über die Verwendung der Mittel des Seniorenclubs entscheidet der Vorstand.
(10) Im Rahmen seines Handelns für den Seniorenclub kann der Vorstand nur solche Verpflichtungen für den Seniorenclub eingehen, die die Haftung der Mitglieder auf das Clubvermögen beschränken. In sämtliche für den Seniorenclub zu schließende Verträge oder sonstige für den Seniorenclub abzugebende verpflichtende Erklärungen soll der Vorstand daher die Bestimmung aufnehmen, dass nur eine sich auf das Clubvermögen beschränkende Haftung der Mitglieder eintreten kann.
§9 Datenschutz
(1) Die Organe des Seniorenclubs nehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Schutz der personenbezogenen Daten aller Mitglieder des Clubs sehr ernst und beachten dabei die einschlägigen diesbezüglichen Vorschriften und clubinternen Informationsrichtlinien.
(2) Personenbezogene Daten werden im notwendigen Umfang ausschließlich für clubdienliche Zwecke
erhoben, gespeichert und weiterverarbeitet.
Sie werden von den Vorstands- und verantwortlichen Clubmitgliedern genutzt, die unmittelbar mit den entsprechenden Vorgängen befasst
sind.
(3) Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Durchführung vom Club
organisierter Veranstaltungen erforderlich ist.
Die Anmeldung zu Veranstaltungen gilt als Zustimmung.
(4) Clubmitglieder haben jederzeit das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten zeitnah gelöscht.
(6) Auf unseren Veranstaltungen werden sowohl für private als auch für clubdienliche Zwecke Fotos
gemacht. Eine Veröffentlichung von Fotos durch den Seniorenclub dient ausschließlich der Veranschaulichung unseres Clublebens und erfolgt auf unserer Internetseite im geschützten Bereich, der nur
registrierten Clubmitgliedern zugänglich ist.
Die Anmeldung zu Veranstaltungen gilt als Zustimmung.
§10 Auflösung des Seniorenclubs
(1) Die Auflösung des Seniorenclubs kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Zu dieser Versammlung muss schriftlich unter Angabe der Auflösungsabsicht mindestens acht Kalendertage vorher eingeladen werden. Der bei der Auflösung bestehende Vorstand bleibt bis zur endgültigen Abwicklung der Geschäfte im Amt.
(2) Das Vermögen des Seniorenclubs ist bei der Auflösung einer gemeinnützigen Vereinigung zu überweisen. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.
§11 Gültigkeit der Satzung
Die vorliegende Satzung entspricht der ursprünglichen Satzung des Seniorenclubs VEAG Berlin vom 4. Dezember 1992 in der Fassung vom 21. November 2019.
Satzungsänderungen erfolgen ausschließlich auf einer Mitgliederversammlung und bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Berlin, den 21. November 2019
gez. Vick, Vorsitzender gez. Kaste, Stellvertreter